Ruhender Verkehr, Verwarngeld


Beschreibung

Verwaltungsverfahren aufgrund eines Verstoßes nach § 12 StVO

 

Sollten Sie gegen eine Regelung des § 12 StVO verstoßen haben und Ihnen ein Verwarnungsgeld erteilt worden sein, können Sie innerhalb einer Woche das Verwarnungsgeld zahlen und erklären damit Ihr Einverständnis. Das Verfahren wird damit im Regelfall abgeschlossen.

 

Wenn Sie gegen eine Regelung des § 12 StVO verstoßen haben oder dessen bezichtigt werden und sollten Sie das Verwarnungsgeld nicht pünktlich einzahlen, so wird gegen Sie nach Anhörung ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Das Bußgeldverfahren ist kostenpflichtig. Daher ist der Betrag des Bußgeldbescheides deutlich höher, als der der Verwarnung. Zum Beispiel: Parkvergehen mit Verwarnungsgeld in Höhe von 5 Euro → Bußgeldbescheid mit Verfahrenskosten: ca. 30 Euro.

 

Falls Sie weder die Zahlungsfrist einhalten, noch Ihre Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig mitteilen, wird der fällige Betrag zwangsweise beigetrieben.

 

Wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen und das Amt Wusterwitz den Bescheid nicht zurücknimmt, so wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Das Gericht kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung treffen.                                                                  


Ansprechpartner

Nico Losch
Raum 103
Telefon (033839) 669-28