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Ordnungsangelegenheiten

Im Amtsbereich des Amtes Wusterwitz leben über  5800 Menschen friedlich zusammen. Gemeinsam mit Ihnen - den Bürgerinnen und Bürgern von Bensdorf, Rosenau und Wusterwitz- setzen wir uns dafür ein, dass unsere Gemeinden lebenswert sind.

 

Das ist unser täglicher Anspruch. 

  • Spielplätze sind zum Spielen da. 
  • Nur freie Straßen sorgen für freie Fahrt. 
  • Und Spazieren in einer sauberen Anlage oder ein Picknick auf einem sauberen Rasen machen einfach mehr Spaß.


Wir kümmern uns um Sauberkeit, Ordnung und Ruhe. Für eine lebenswerte Umgebung, für die Menschen und für die Gemeinden. Anliegen, die Sie gern persönlich im Ordnungsamt vortragen möchten, können Sie gern bei den unten genannten Ansprechpartnern vortragen. Hier werden Sie kompetent beraten, bekommen Auskünfte, Merkblätter, Anträge und Formulare rund um das Ordnungsamt.

 

Ansprechpartner Ordnungsangelegenheiten:

Herr Nico Losch
Tel.: (033839) 669 28
Raum: 103 

 

 

 

Informationen:

  • Herrenlose Gegenstände
    Hinweise zu herrenlosen Gegenständen auf öffentlichen Flächen, die wahrscheinlich unsachgemäß entsorgt wurden, werden im Ordnungsamt entgegengenommen.
  • Sondernutzung an öffentlichen Straßen
    Absperrungen auf öffentlichen Flächen, wie z.B. Gehwegen, sind dem Amt Wusterwitz anzuzeigen. Die Absperrungen und Nutzungen sind nicht ohne eine entsprechende Genehmigung durchzuführen.
  • Veranstaltungen
    Veranstaltungen unter freiem Himmel, die öffentlich bekannt gegeben werden, sind dem Amt Wusterwitz anzuzeigen und bedürfen unter Umständen einer Genehmigung.
  • Fundwesen
    Der Fachdienst Ordnung ist zuständig für Fundsachen. Fundsachen aus dem Amtsbreich sind beim Fachdienst Ordnung anzuzeigen und gegebenenfalls abzugeben.
  • Wildschäden
    Wildschäden können innerhalb einer Woche beim Amt Wusterwitz angezeigt werden. Genaues regelt der § 46 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG). In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist (§ 47 Absatz 1 BbgJagdG). Die Aufwendungen des Amtes werden auf Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) abgerechnet.

 

 

Dokumente:

 

Satzungen:

 

 

 

Verlinkungen: