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Verbrennen pflanzlicher Abfälle, beantragen


Kurzinformationen

 

Wichtige Information an alle Einwohner und Bürger des Amtes Wusterwitz

zur Umsetzung des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)

 

Verbrennen im Freien

 

Holzfeuer sind grundsätzlich auch ohne Ausnahmeerteilung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die in dem Erlass vom 29.05.2000 genannten Rahmenbedingungen eingehalten werden:

 

  1. die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter 
  2. nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden 
  3. bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden 
  4. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten. 
  5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen 
  6. Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher) 
  7. Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr! 
  8. die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen 
  9. bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen 
  10. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht.

Es muss sichergestellt sein, dass bei  starken Winden  und bei  stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.

Im Einzelfall können jedoch auch Belästigungen der Nachbarn entstehen. Soweit berechtigte Beschwerden vorliegen, muss von einer Belästigung und daher davon ausgegangen werden, dass der Verbotstatbestand des §7 Landesimmissionsschutzgesetz erfüllt ist.  In diesem Zusammenhang wird auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.6 LImschG i. V. m. § 5 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung hingewiesen.

 

Feuer, die die o. g. Bedingungen nicht einhalten, z.B. Oster- oder sonstige Brauchtumsfeuer sind ohne Ausnahmegenehmigung des Amtes nicht zulässig.

Die Verbrennung sonstiger Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, insbesondere feuchter pflanzlicher Abfälle im Freien, ist nach § 4 Abs. 1 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung verboten.  

Auf die besonderen Vorschriften zum Umgang mit Feuer im Wald nach § 23 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg wird hingewiesen.


Ansprechpartner

Nico Losch
Raum 103
Telefon (033839) 669-28


Formulare

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