Lärmschutz, Ausnahmegenehmigung zur Nachtruhe beantragen
Kurzinformationen
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt. Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden.
Beschreibung
Danach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
- Gebührenordnung des Agrar- und Umweltministeriums (GebO MLUV)
Fristen
14 Tage
Gebühren
Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind gem. § 10 Abs. 3 LImschG 10,00 € bis 767,00 €
Ansprechpartner
Nico Losch
Raum 103
(033839) 669-28