Hundehalterverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und
Führen von Hunden
(Hundehalterverordnung- HundehV)
vom 16. Juni 2004
Ansprechpartner
Frau Feldt
Tel.: 033839 669 29
Zimmer 109, Erdgeschoss, links
Die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg regelt, welchen Pflichten ein Hundehalter nachzukommen hat.
So muss ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
Sollten Sie Ihren Hund außerhalb Ihres befriedeten Besitztums führen, müssen Sie körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Hunde sind bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Gleiches gilt in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden,
öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.
Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.
Ein Hund, der als gefährlich gilt ist außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer
höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen
Auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind sowie an Badeanstalten bzw. öffentliche Badestellen besteht ein Mitnahmeverbot für Hunde.
Sollten Sie Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm sein, haben Sie diese Hundehaltung unverzüglich dem Amt Wusterwitz, Fachdienst Ordnung, Zimmer 109 anzuzeigen.
Ein Formular erhalten Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.