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Unterlagen für Eheschließung

 

Bei Fällen ohne Auslandsbeteiligung sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen beizubringen: 
Familienstand ledig
•    aktuelle beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck des Geburtsregisters (erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsortes) Die Urkunde kann ggf. schriftlich oder online angefordert werden. Die Beschaffung ist nicht erforderlich, wenn die Geburt hier im Amtsbereich erfolgte. 
Bei Geburt im Ausland ist entweder eine mehrsprachige Geburtsurkunde oder das fremdsprachige Original mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Urkunde bedarf ggf. einer Apostille oder Legalisation (= Echtheitsbestätigung durch die zuständige ausländische Behörde oder deutsche Auslandsvertretung). 
•    Bescheinigung aus dem Melderegister (nicht Anmeldebestätigung) von Haupt- und Nebenwohnsitz (erhältlich in Ihrer Meldebehörde)
•    gültiger Personalausweis oder Reisepass 


Familienstand geschieden oder Lebenspartnerschaft aufgehoben
•    aktuelle beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck des Geburtsregisters (siehe Erläuterungen bei „Familienstand ledig“) 
•    aktuelle beglaubigte Abschrift des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, mit Vermerk über die Scheidung bzw. Aufhebung (erhältlich bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen wurde). Die Beschaffung ist nicht erforderlich, wenn die Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft hier im Amtsbereich erfolgte. 
•    Bescheinigung aus dem Melderegister (nicht Anmeldebestätigung) von Haupt- und Nebenwohnsitz (erhältlich in Ihrer Meldebehörde) 
•    gültiger Personalausweis oder Reisepass 


Familienstand verwitwet
•    aktuelle beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck des Geburtsregisters
(siehe Erläuterungen bei „Familienstand ledig“) 
•    aktuelle beglaubigte Abschrift des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, mit Vermerk über den Tod des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners (erhältlich bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen wurde) Die Beschaffung ist nicht erforderlich, wenn die Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft hier im Amtsbereich erfolgte. 
•    Bescheinigung aus dem Melderegister (nicht Anmeldebestätigung) von Haupt- und Nebenwohnsitz (erhältlich in Ihrer Meldebehörde 
•    gültiger Personalausweis oder Reisepass 


Verlobte mit gemeinsamen Kindern
•    Beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck des Geburtsregisters oder Geburtsurkunde des jeweiligen Kindes, mit Angaben zum Vater 
•    Urkunde(n) über die Anerkennung der Vaterschaft 
•    ggf. Urkunde(n) über Erklärung bzgl. der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge (Sorgeerklärung) 


Zuständigkeit
•    Für die Anmeldung einer Eheschließung ist das Standesamt des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) von einem der beiden Verlobten zuständig. Die Eheschließung kann anschließend bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik erfolgen.


Bitte beachten Sie, dass die eingeholten beglaubigten Abschriften bzw. Registerausdrucke sowie Melderegisterauskünfte nur sechs Monate ihre Gültigkeit bewahren. 

 

 

Unterlagen

Hinweise

Wo erhalte ich die Unterlagen?

Gültiger Personalausweis- oder Reisepass

 

Meldebehörde

Aufenthaltsbescheinigung 
(Familienstands- und Wohnsitzbescheinigung)

Auskunft über den Familienstand, 
sollte nicht älter als sechs Wochen sein.

Meldebehörde

Beglaubigte Abschrift des Geburteneintrages  

 

vom Standesamt des Geburtsortes von Braut und Bräutigam

Nachweis der Staatsangehörigkeit

 bei ausländischen Staatsangehörigen

 

Vollmacht

Kann ein Ehepartner aus wichtigem Grund zur Eheanmeldung nicht erscheinen, so kann die Anmeldung mit vorliegender Vollmacht erfolgen.

 

Gemeinsame Kinder

Vorlage des Geburteneintrages des Kindes, Vaterschaftsanerkennung und evtl. Sorgeerklärung.

Geburtsstandesamt des Kindes

Heiratsurkunden

Heiratsurkunden aus früheren Ehen sind mit den rechtskräftigen Scheidungsurteilen vorzulegen, sofern die Eheschließenden bereits verheiratet waren.

Standesamt der Eheschließung  

Scheidungsurkunde

Heiratsukunden aus früheren Ehen sind mit den rechtskräftigen Scheidungsurteilen vorzulegen, sofern die Eheschließenden bereits verheiratet waren.